der InBev Germany Holding GmbH und aller mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
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Gültig ab 01.12.2009
I. Anwendungsbereich
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche, auch künftige Geschäftsbeziehungen zwischen der InBev Germany Holding GmbH und aller mit ihr verbundenen Unternehmen, § 15 AktG, mit Sitz in Deutschland (im Folgenden: „InBev“) und dem Unternehmer (im folgenden: „Lieferant“).
(2) Die Einkaufsbedingungen von InBev gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt InBev nicht an, es sei denn, es liegt eine ausschließliche und schriftliche Zustimmung der Geltung vor. Die Einkaufsbedingungen von InBev gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von InBev- Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten angenommen wird.
(3) Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
II. Angebot
(1) Die Ausarbeitung von Angeboten durch den Lieferanten erfolgt unentgeltlich und begründet für InBev keinerlei Verpflichtung.
(2) Der Lieferant hat sich bei der Erstellung des Angebotes streng an die Anfrage von InBev zu halten. Auf Abweichungen von der Anfrage hat der Lieferant ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Gleiches gilt für Mängel und Unklarheiten in den Anfrageunterlagen.
III. Bestellung
(1) Der Lieferant ist verpflichtet die Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
(2) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Bestellungen, sowie Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie durch InBev schriftlich bestätigt oder erteilt werden.
IV. Lieferungen
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit und / oder der Dienstleistungszeitraum ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, InBev unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der bedungene Zeitrahmen nicht eingehalten werden kann.
(2) Der Lieferant hat die Ausführung mindestens einen Tag im Voraus anzuzeigen.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen InBev die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist InBev berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt InBev Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, InBev nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(4) Soweit nicht abweichend vereinbart erfolgt die Lieferung „frei Haus“ an den im Vertrag vereinbarten Erfüllungsort. Ist kein Erfüllungsort vereinbart gilt als Erfüllungsort der Sitz des mit der InBev Germany Holding GmbH direkt oder indirekt verbundenen Unternehmens, das die
Bestellung auslöst.
(5) Der Lieferant stellt alle zur Durchführung der Dienstleistung benötigten Arbeitsmaterialien, wenn und soweit nicht anders vereinbart. Die persönliche Schutzausrüstung (z.B.: Arbeitsschuhe, Handschuhe, Bekleidung) wird vom Lieferanten gestellt.
(6) InBev stellt - soweit nicht abweichend vereinbart - die zur Ausführung notwendigen Versorgungsmedien einschließlich der dazugehörigen Anschlüsse am Arbeitsplatz an dem jeweiligen Standort von InBev zur Verfügung. Ausgenommen davon sind Entsorgungsleistungen und -möglichkeiten für Sonderabfälle.
(7) Der Lieferant stellt alle Mitarbeiter zur Durchführung der Dienstleistung. Auswahl, Anweisung, Einsatzform und Beaufsichtigung der zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter obliegt ausschließlich dem Lieferanten. InBev steht insoweit gegenüber den vom Lieferanten eingesetzten Mitarbeitern kein Weisungsrecht zu.
(8) InBev wird - soweit erforderlich - dem Lieferanten und seinen Mitarbeitern vor Beginn der Leistungserbringung einmalig durch eine Einweisung in die zu erbringende Einzelleistung unterstützen. Der Lieferant wird die Einhaltung der Einweisungen sicherstellen.
(9) Ist der Ort der Dienstleistungserbringung an einem Standort von InBev, hat der Lieferant vor Arbeitsbeginn, zusammen mit InBev, baustellen- oder zeitraumbezogen, ein Work-Permit auszufüllen und zu unterzeichnen.
(10) Der Lieferant wird seine Mitarbeiter einer Arbeitssicherheitseinweisung unterziehen. Diese Einweisung wird schriftlich dokumentiert. Er hat darüber hinaus die regelmäßige Kontrollpflicht im Hinblick auf die für die Leistungserbringung relevanten Arbeitssicherheitsvorschriften.
(11) Der Lieferant wird während der Leistungserbringung für ihn offensichtliche Mängel an Transportmitteln, Einrichtungsgegenständen und Anlagen, die zu Ablaufstörungen führen könnten, dem Koordinator von InBev unverzüglich melden.
(12) Den Lieferanten trifft die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des ihm überlassenen Arbeitsbereiches nur für den Zeitraum in dem der Auftragnehmer in den von ihm genutzten Arbeitsbereichen anwesend ist. Dabei ist der Lieferant verpflichtet, vor Verlassen dieses Arbeitsbereiches alle von ihm geschaffenen Gefahrenquellen zu beseitigen oder, falls dies vorübergehend nicht möglich ist, diese in angemessener Weise zu sichern. Der Auftragnehmer stellt insbesondere sicher, dass die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft eingehalten werden.
(13) Erbringt der Lieferant die ihm obliegenden Leistungen deshalb nicht oder nicht vollständig, weil InBev die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise erfüllt, so wird hierdurch der Vergütungsanspruch des Lieferanten nicht berührt.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die im Auftrag genannten Preise bzw. Einheitspreise als Festpreise einschließlich Verpackungs-, Montage-, Implementations-, Versicherungs- und Zollnebenkosten, zuzüglich Umsatzsteuer.
(2) Die vereinbarten Preise schließen jegliche Mehrforderungen, auch solche, die z.B. durch Lohn- und Materialpreissteigerungen oder besondere - auch örtliche – Verhältnisse des Lieferortes bedingt sind, aus und gelten frei Bestimmungsort.
(3) Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in der Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Zahlungsziele werden individuell vereinbart.
(5) Die Begleichung der Rechnung bedeutet keinen Verzicht auf Mängelansprüche bezüglich der angelieferten Waren und schließt eine spätere Mängelrüge nicht aus.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen InBev in gesetzlichem Umfang hinsichtlich aller Forderungen der Konzernunternehmen zu.
(7) Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten aus einem diesem Einkaufsbedingungen zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen bzw. bedarf im Einzelfall der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von InBev.
VI. Mängelansprüche
(1) Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Dienstleistung den vereinbarten Spezifikationen der Bestellung entspricht, frei von Fehlern nach dem Stand der Technik ist, die die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder vertraglich vereinbarten Gebrauch aufheben oder mindern oder den Wert der gelieferten Dienstleistung aufheben oder mindern und allen in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht.
(2) InBev ist verpflichtet, die Dienstleistung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts-, Quantitäts sowie sonstige Anforderungsabweichungen zu prüfen. Äußerlich erkennbare Mängel muss InBev innerhalb von 7 Arbeitstagen, andere unverzüglich nach ihrer Entdeckung beim Lieferanten anzeigen.
(3) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen InBev ungekürzt zu; in jedem Fall ist InBev berechtigt vom Lieferanten Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Dienstleistung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(4) InBev ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
(5) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
(6) Mängelrügen hemmen bis zur Mängelbeseitigung alle Verjährungsfristen.
VII. Produkthaftung
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, InBev insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von InBev durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Lieferant- soweit möglich und zumutbar- unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
VIII. Versicherung
Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2,5 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden - pauschal - zu unterhalten, soweit nicht anders vereinbart wurde; stehen InBev weitergehende Schadensersatz-Ansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
IX. Schutzrechte
(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2) Wird InBev von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, InBev von diesen Ansprüchen freizustellen; InBev ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - Vereinbarungen zu treffen, insbesondere
einen Vergleich zu schließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die InBev aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre gerechnet ab Vertragsschluss.
X. Eigentumsvorbehalt
InBev erkennt keinen erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt an. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt wird von InBev nur insoweit anerkannt, als er InBev erlaubt, die gelieferte Dienstleistung im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu veräußern, zu verarbeiten und zu vermischen.
XI. Geheimhaltung, Zeichnungen, beigestellte Teile etc.
(1) Arbeitsergebnisse, die aufgrund der von InBev vorgeschlagenen oder gemeinsam mit InBev entwickelten Änderungen erzielt werden, dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von InBev durch den Lieferanten benutzt oder an Dritte weitergegeben werden.
(2) Der Lieferant hat gegenüber Jedermann Stillschweigen zu wahren über Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse des Bestellers und sonstige Umstände, an denen ein Geheimhaltungsinteresse des Bestellers besteht. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. InBev behält sich ausdrücklich Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht besteht über eine Beendigung oder Rückabwicklung dieses Vertrages hinaus fort solange die Information nicht nachweislich öffentlich bekannt ist.
(3) Sofern InBev dem Lieferanten Bestandteile der Dienstleistung zuliefert, behält sich InBev hieran das - auch geistige - Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für InBev vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, InBev nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt InBev das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Einkaufspreis zzgl. USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von InBev beigestellte Sache mit anderen, InBev nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt InBev das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant InBev anteilmäßig Miteigentum überträgt, der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für InBev.
(4) Soweit die InBev gemäß Abs. 3 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, ist InBev auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe derSicherungsrechte nach Wahl von InBev verpflichtet.
(5) Sollten auf dem Gelände von InBev Arbeiten durch den Lieferanten durchgeführt werden, sind die betrieblichen Vorschriften insbesondere das Merkblatt für Fremdfirmen und die Hygienerichtline zwingend zu beachten.
XI. Inspektionen, Qualitätsnachweise
(1) InBev ist berechtigt, den Betrieb des Lieferanten zu besichtigen und auf der Grundlage der DIN ISO 9000 ff ein Audit durchzuführen.
(2) InBev behält sich vor, die Dienstleistung bereits während der Fertigung oder vor Erbringung beim Lieferanten zu inspizieren.
(3) InBev behält es sich vor, im Falle von Qualitätsabweichungen oder Krisensituationen, die durch einen Lieferanten verursacht sein könnten, unangemeldet ein Audit bei dem Lieferanten durchzuführen. Der Lieferant händigt InBev auf Anforderung alle gewünschten Qualitätsaufzeichnungen, Prüf-, Warenein- und Warenausgangskontrollprotokolle aus.
(4) Der Lieferant stellt eine ausreichende Dienstleistungs- und Ausgangskontrolle sicher und händigt InBev aufAnforderung die Prüf- und Warenausgangskontroll-Protokolle aus. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die jeweiligen MEBAK-Untersuchungsmethoden.
(5) Vor der Verwendung von Chemikalien sind InBev die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für die eingesetzten Chemikalien unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Sicherheitsdatenblätter sind bei Änderung der gesetzlichen Anforderung und bei regelmäßigen Revisionen unaufgefordert an InBev zuzustellen.
XII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
(1) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bremen ausschließlicher Gerichtsstand.
(2) Erfüllungsort ist Bremen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN- Kaufrechts.