Lieferanten

Allgemeine Einkaufsbedingungen

der InBev Germany Holding GmbH und aller mit ihr verbundenen Unternehmen  (§ 15 AktG) mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland

- im Folgenden „InBev“ genannt -

Gültig ab 01.01.2010

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I.    Anwendungsbereich

(1)     Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche, auch künftige Geschäftsbeziehungen  zwischen uns (im Folgenden: „ InBev“) und dem  Unternehmer (im Folgenden: „Lieferant“).

(2)     Die Einkaufsbedingungen von InBev gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt InBev nicht an, es sei denn, es liegt eine ausschließliche und schriftliche Zustimmung der Geltung vor. Die Einkaufsbedingungen von InBev gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von InBev- Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos angenommen wird.

(3)     Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs.4 BGB.

II.    Angebot

(1)     Die Ausarbeitung von Angeboten durch den Lieferanten erfolgt unentgeltlich  und begründet für InBev keinerlei Verpflichtung.

(2)     Der Lieferant hat sich bei der Erstellung des Angebotes streng an die Anfrage von InBev zu halten. Auf Abweichungen von der Anfrage hat der Lieferant ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Gleiches gilt für Mängel und Unklarheiten in den Anfrageunterlagen.

III.    Bestellung

(1)     Der Lieferant ist verpflichtet die Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.

(2)     Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Bestellungen, sowie Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie durch InBev schriftlich bestätigt oder erteilt werden.

IV.    Lieferungen

(1)     Die in der Bestellung angegebene Liefer- oder Fertigungszeit ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, InBev unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(2)     Der Lieferant hat die Lieferung mindestens einen Tag vor dem Liefertermin anzuzeigen. Begleitdokumente der Sendung wie Lieferscheine oder Packzettel, müssen der Warensendung beigefügt sein und inhaltlich mit den Versandpapieren übereinstimmen. Der Lieferschein muss die Bestellnummer und die Inhaltsangabe enthalten. Die zu liefernden Waren müssen ordnungsgemäß verpackt und in Übereinstimmung mit den anwendbaren Bestimmungen gekennzeichnet sein.

(3)     Im Falle des Lieferverzuges stehen InBev die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist InBev berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt InBev Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, InBev nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(4)     Soweit nicht abweichend vereinbart erfolgt die Lieferung „frei Haus“ an den im Vertrag  vereinbarten Erfüllungsort. Der Lieferant trägt das Transportrisiko. Ist kein Erfüllungsort  vereinbart gilt als Erfüllungsort der Sitz des mit der InBev Germany Holding GmbH direkt oder indirekt verbundenen Unternehmens, das die Bestellung auslöst.

V.    Preise und  Zahlungsbedingungen

(1)     Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die im Auftrag genannten Preise bzw. Einheitspreise als Festpreise einschließlich Verpackungs-, Montage-, Versicherungs- und Zollnebenkosten, allerdings ohne Mehrwertsteuer.

(2)     Die vereinbarten Preise schließen jegliche Mehrforderungen, auch solche, die z.B. durch Lohn- und Materialpreissteigerungen oder besondere- auch  örtliche – Verhältnisse des Lieferortes bedingt sind, aus und gelten frei Bestimmungsort.

(3)     Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in der Bestellung- die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4)     Zahlungsziele werden individuell vereinbart.

(5)     Die Begleichung der Rechnung bedeutet keinen Verzicht auf Mängelansprüche bezüglich der angelieferten Waren und schließt eine spätere Mängelrüge nicht aus.

(6)     Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen InBev in gesetzlichem Umfang zu.

VI.    Mängelansprüche

(1)     Der Lieferant garantiert, dass die gelieferten Waren den vereinbarten Spezifikationen der Bestellung entsprechen, aus dem vereinbarten Material bestehen, frei von Material-, Fertigungs- und/oder Konstruktionsfehlern nach dem Stand der Technik sowie Fehlern sind, die die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder vertraglich vereinbarten Gebrauch aufheben oder mindern oder den Wert der gelieferten Waren aufheben oder mindern und allen in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

(2)     InBev ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Äußerlich erkennbare Mängel muss InBev innerhalb von 7 Arbeitstagen- bei Maschinen- und Maschinenteilen innerhalb von 14 Arbeitstagen- nach Wareneingang, andere unverzüglich nach ihrer Entdeckung beim Lieferanten anzeigen.   

(3)     Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen InBev ungekürzt zu; in jedem Fall ist InBev berechtigt vom Lieferanten  Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(4)     InBev ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(5)     Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

(6)     Mängelrügen hemmen  bis zur Mängelbeseitigung alle Verjährungsfristen.

VII.    Produkthaftung

(1)     Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, InBev insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2)     Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziff.7. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von InBev durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Lieferant- soweit möglich und zumutbar- unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

VIII.    Versicherung

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2,5  Mio. pro Personenschaden/ Sachschaden- pauschal - zu unterhalten, soweit nicht anders vereinbart wurde;  stehen InBev weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

IX.    Schutzrechte

(1)     Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2)     Wird InBev von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der  Lieferant verpflichtet, InBev von diesen Ansprüchen freizustellen; InBev ist nicht berechtigt, mit dem Dritten- ohne Zustimmung des Lieferanten- irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich zu schließen.

(3)     Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die InBev aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4)     Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre gerechnet ab Vertragsschluss.

X.    Eigentumsvorbehalt/Abtretung

(1)     InBev erkennt keinen erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalte an. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt wird von InBev nur insoweit anerkannt, als er  InBev erlaubt, die gelieferte Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu veräußern, zu  verarbeiten und zu vermischen.

(2)     Die Abtretung der Forderung des Lieferanten aus diesem Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen bzw. bedarf im Einzelfall der vorherigen schriftlichen Genehmigung von InBev.

XI.    Geheimhaltung, Zeichnungen, beigestellte Teile etc.

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. InBev behält sich ausdrücklich Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. 

(2)    Sofern InBev Teile beim Lieferanten beistellt, behält sich InBev hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für InBev vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, InBev nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt InBev das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Einkaufspreis zzgl. USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(3)   Wird die von InBev beigestellte Sache mit anderen, InBev nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt InBev das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant InBev anteilmäßig Miteigentum überträgt, der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für InBev.

(4) Soweit die InBev gemäß Abs.1 und Abs.2      zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, ist InBev auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl von InBev verpflichtet.

(5)     Sollten auf dem Gelände von InBev Arbeiten durch den Lieferanten durchgeführt werden, sind die betrieblichen Vorschriften insbesondere das Merkblatt für Fremdfirmen und die Hygienerichtline zwingend zu beachten.

XI.    Inspektionen, Qualitätsnachweise

(1)      InBev ist berechtigt, den Betrieb des Lieferanten zu besichtigen und auf der Grundlage der DIN ISO 9000 ff ein Audit durchzuführen.

(2)      InBev behält sich vor, den Liefergegenstand bereits während der Fertigung oder vor  Versand beim Lieferanten  zu inspizieren.

(3)      InBev behält es sich vor, im Falle von Qualitätsabweichungen oder Krisensituationen, die durch einen Lieferanten verursacht sein könnten, unangemeldet ein Audit bei dem Lieferanten durchzuführen. Der Lieferant händigt InBev auf Anforderung alle gewünschten Qualitätsaufzeichnungen, Prüf-, Warenein- und Warenausgangskontrollprotokolle aus.

(4)      Der Lieferant stellt eine ausreichende Waren- und Ausgangskontrolle sicher und händigt InBev auf Anforderung die Prüf- und Warenausgangskontroll- Protokolle aus. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die jeweiligen MEBAK- Untersuchungsmethode.

(5)      Vor der Verwendung  von Chemikalien sind InBev die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für die eingesetzten Chemikalien unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Sicherheitsdatenblätter sind bei Änderung der gesetzlichen Anforderung und bei regelmäßigen Revisionen unaufgefordert an InBev zuzustellen.

XII.    Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

(1)      Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bremen ausschließlicher Gerichtsstand.

(2)      Erfüllungsort ist Bremen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3)      Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN- Kaufrechts.

XIII.    Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.



Allgemeine Einkaufsbedingungen für Dienstleistungen

der InBev Germany Holding GmbH und aller mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland

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Gültig ab 01.12.2009

I. Anwendungsbereich

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche, auch künftige Geschäftsbeziehungen zwischen der InBev Germany Holding GmbH und aller mit ihr verbundenen Unternehmen, § 15 AktG, mit Sitz in Deutschland (im Folgenden: „InBev“) und dem Unternehmer (im folgenden: „Lieferant“).

(2) Die Einkaufsbedingungen von InBev gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt InBev nicht an, es sei denn, es liegt eine ausschließliche und schriftliche Zustimmung der Geltung vor. Die Einkaufsbedingungen von InBev gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von InBev- Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten angenommen wird.

(3) Die Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

II. Angebot

(1) Die Ausarbeitung von Angeboten durch den Lieferanten erfolgt unentgeltlich und begründet für InBev keinerlei Verpflichtung.

(2) Der Lieferant hat sich bei der Erstellung des Angebotes streng an die Anfrage von InBev zu halten. Auf Abweichungen von der Anfrage hat der Lieferant ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Gleiches gilt für Mängel und Unklarheiten in den Anfrageunterlagen.

III. Bestellung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet die Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.

(2) Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Bestellungen, sowie Nebenabreden und nachträgliche Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie durch InBev schriftlich bestätigt oder erteilt werden.

IV. Lieferungen

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit und / oder der Dienstleistungszeitraum ist bindend. Der Lieferant ist verpflichtet, InBev unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der bedungene Zeitrahmen nicht eingehalten werden kann.

(2) Der Lieferant hat die Ausführung mindestens einen Tag im Voraus anzuzeigen.

(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen InBev die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist InBev berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt InBev Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, InBev nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(4) Soweit nicht abweichend vereinbart erfolgt die Lieferung „frei Haus“ an den im Vertrag vereinbarten Erfüllungsort. Ist kein Erfüllungsort vereinbart gilt als Erfüllungsort der Sitz des mit der InBev Germany Holding GmbH direkt oder indirekt verbundenen Unternehmens, das die
Bestellung auslöst.

(5) Der Lieferant stellt alle zur Durchführung der Dienstleistung benötigten Arbeitsmaterialien, wenn und soweit nicht anders vereinbart. Die persönliche Schutzausrüstung (z.B.: Arbeitsschuhe, Handschuhe, Bekleidung) wird vom Lieferanten gestellt.

(6) InBev stellt - soweit nicht abweichend vereinbart - die zur Ausführung notwendigen Versorgungsmedien einschließlich der dazugehörigen Anschlüsse am Arbeitsplatz an dem jeweiligen Standort von InBev zur Verfügung. Ausgenommen davon sind Entsorgungsleistungen und -möglichkeiten für Sonderabfälle.

(7) Der Lieferant stellt alle Mitarbeiter zur Durchführung der Dienstleistung. Auswahl, Anweisung, Einsatzform und Beaufsichtigung der zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter obliegt ausschließlich dem Lieferanten. InBev steht insoweit gegenüber den vom Lieferanten eingesetzten Mitarbeitern kein Weisungsrecht zu.

(8) InBev wird - soweit erforderlich - dem Lieferanten und seinen Mitarbeitern vor Beginn der Leistungserbringung einmalig durch eine Einweisung in die zu erbringende Einzelleistung unterstützen. Der Lieferant wird die Einhaltung der Einweisungen sicherstellen.

(9) Ist der Ort der Dienstleistungserbringung an einem Standort von InBev, hat der Lieferant vor Arbeitsbeginn, zusammen mit InBev, baustellen- oder zeitraumbezogen, ein Work-Permit auszufüllen und zu unterzeichnen.

(10) Der Lieferant wird seine Mitarbeiter einer Arbeitssicherheitseinweisung unterziehen. Diese Einweisung wird schriftlich dokumentiert. Er hat darüber hinaus die regelmäßige Kontrollpflicht im Hinblick auf die für die Leistungserbringung relevanten Arbeitssicherheitsvorschriften.

(11) Der Lieferant wird während der Leistungserbringung für ihn offensichtliche Mängel an Transportmitteln, Einrichtungsgegenständen und Anlagen, die zu Ablaufstörungen führen könnten, dem Koordinator von InBev unverzüglich melden.

(12) Den Lieferanten trifft die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des ihm überlassenen Arbeitsbereiches nur für den Zeitraum in dem der Auftragnehmer in den von ihm genutzten Arbeitsbereichen anwesend ist. Dabei ist der Lieferant verpflichtet, vor Verlassen dieses Arbeitsbereiches alle von ihm geschaffenen Gefahrenquellen zu beseitigen oder, falls dies vorübergehend nicht möglich ist, diese in angemessener Weise zu sichern. Der Auftragnehmer stellt insbesondere sicher, dass die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft eingehalten werden.

(13) Erbringt der Lieferant die ihm obliegenden Leistungen deshalb nicht oder nicht vollständig, weil InBev die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise erfüllt, so wird hierdurch der Vergütungsanspruch des Lieferanten nicht berührt.

V. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich die im Auftrag genannten Preise bzw. Einheitspreise als Festpreise einschließlich Verpackungs-, Montage-, Implementations-, Versicherungs- und Zollnebenkosten, zuzüglich Umsatzsteuer.

(2) Die vereinbarten Preise schließen jegliche Mehrforderungen, auch solche, die z.B. durch Lohn- und Materialpreissteigerungen oder besondere - auch örtliche – Verhältnisse des Lieferortes bedingt sind, aus und gelten frei Bestimmungsort.

(3) Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese - entsprechend den Vorgaben in der Bestellung - die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Zahlungsziele werden individuell vereinbart.

(5) Die Begleichung der Rechnung bedeutet keinen Verzicht auf Mängelansprüche bezüglich der angelieferten Waren und schließt eine spätere Mängelrüge nicht aus.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen InBev in gesetzlichem Umfang hinsichtlich aller Forderungen der Konzernunternehmen zu.

(7) Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten aus einem diesem Einkaufsbedingungen zugrunde liegenden Vertragsverhältnis ist ausgeschlossen bzw. bedarf im Einzelfall der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung von InBev.

VI. Mängelansprüche

(1) Der Lieferant garantiert, dass die gelieferte Dienstleistung den vereinbarten Spezifikationen der Bestellung entspricht, frei von Fehlern nach dem Stand der Technik ist, die die Tauglichkeit für den gewöhnlichen oder vertraglich vereinbarten Gebrauch aufheben oder mindern oder den Wert der gelieferten Dienstleistung aufheben oder mindern und allen in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

(2) InBev ist verpflichtet, die Dienstleistung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts-, Quantitäts sowie sonstige Anforderungsabweichungen zu prüfen. Äußerlich erkennbare Mängel muss InBev innerhalb von 7 Arbeitstagen, andere unverzüglich nach ihrer Entdeckung beim Lieferanten anzeigen.

(3) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen InBev ungekürzt zu; in jedem Fall ist InBev berechtigt vom Lieferanten Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Dienstleistung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(4) InBev ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(5) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

(6) Mängelrügen hemmen bis zur Mängelbeseitigung alle Verjährungsfristen.

VII. Produkthaftung

(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, InBev insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziffer 7.1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von InBev durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Lieferant- soweit möglich und zumutbar- unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

VIII. Versicherung

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2,5 Mio. pro Personenschaden / Sachschaden - pauschal - zu unterhalten, soweit nicht anders vereinbart wurde; stehen InBev weitergehende Schadensersatz-Ansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

IX. Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Wird InBev von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, InBev von diesen Ansprüchen freizustellen; InBev ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - Vereinbarungen zu treffen, insbesondere
einen Vergleich zu schließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die InBev aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre gerechnet ab Vertragsschluss.

X. Eigentumsvorbehalt

InBev erkennt keinen erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt an. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt wird von InBev nur insoweit anerkannt, als er InBev erlaubt, die gelieferte Dienstleistung im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu veräußern, zu verarbeiten und zu vermischen.

XI. Geheimhaltung, Zeichnungen, beigestellte Teile etc.

(1) Arbeitsergebnisse, die aufgrund der von InBev vorgeschlagenen oder gemeinsam mit InBev entwickelten Änderungen erzielt werden, dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von InBev durch den Lieferanten benutzt oder an Dritte weitergegeben werden.

(2) Der Lieferant hat gegenüber Jedermann Stillschweigen zu wahren über Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse des Bestellers und sonstige Umstände, an denen ein Geheimhaltungsinteresse des Bestellers besteht. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. InBev behält sich ausdrücklich Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen vor. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht besteht über eine Beendigung oder Rückabwicklung dieses Vertrages hinaus fort solange die Information nicht nachweislich öffentlich bekannt ist.

(3) Sofern InBev dem Lieferanten Bestandteile der Dienstleistung zuliefert, behält sich InBev hieran das - auch geistige - Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für InBev vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, InBev nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt InBev das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache  (Einkaufspreis zzgl. USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird die von InBev beigestellte Sache mit  anderen, InBev nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt InBev das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant InBev anteilmäßig Miteigentum überträgt, der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für InBev.

(4) Soweit die InBev gemäß Abs. 3 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, ist InBev auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe derSicherungsrechte nach Wahl von InBev verpflichtet.

(5) Sollten auf dem Gelände von InBev Arbeiten durch den Lieferanten durchgeführt werden, sind die betrieblichen Vorschriften insbesondere das Merkblatt für Fremdfirmen und die Hygienerichtline zwingend zu beachten.

XI. Inspektionen, Qualitätsnachweise

(1) InBev ist berechtigt, den Betrieb des Lieferanten zu besichtigen und auf der Grundlage der DIN ISO 9000 ff ein Audit durchzuführen.

(2) InBev behält sich vor, die Dienstleistung bereits während der Fertigung oder vor Erbringung beim Lieferanten zu inspizieren.

(3) InBev behält es sich vor, im Falle von Qualitätsabweichungen oder Krisensituationen, die durch einen Lieferanten verursacht sein könnten, unangemeldet ein Audit bei dem Lieferanten durchzuführen. Der Lieferant händigt InBev auf Anforderung alle gewünschten Qualitätsaufzeichnungen, Prüf-, Warenein- und Warenausgangskontrollprotokolle aus.

(4) Der Lieferant stellt eine ausreichende Dienstleistungs- und Ausgangskontrolle sicher und händigt InBev aufAnforderung die Prüf- und Warenausgangskontroll-Protokolle aus. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die jeweiligen MEBAK-Untersuchungsmethoden.

(5) Vor der Verwendung von Chemikalien sind InBev die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter für die eingesetzten Chemikalien unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Sicherheitsdatenblätter sind bei Änderung der gesetzlichen Anforderung und bei regelmäßigen Revisionen unaufgefordert an InBev zuzustellen.

XII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

(1) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Bremen ausschließlicher Gerichtsstand.

(2) Erfüllungsort ist Bremen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN- Kaufrechts.



Merkblatt für Fremdfirmen - Stand 01.03.2008

1 Anwendungsbereich

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für sämtliche, auch künftige Geschäftsbeziehungen zwischen uns (im Folgenden: „InBev“) und dem Unternehmer (im Folgenden: „Auftragnehmer“).

(2) Das Fremdfirmenmerkblatt von InBev gilt ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen  des Auftragnehmers erkennt InBev nicht an, es sein denn es liegt eine ausschließliche  und schriftliche Zustimmung der Geltung vor. Das Fremdfirmenmerkblatt gilt auch dann, wenn in Kenntnis  entgegenstehender Bedingungen oder vom Merkblatt für Fremdfirmen  abweichender Bedingungen des Auftragnehmers Tätigkeiten verrichtet werden.

(3) Das Merkblatt für Fremdfirmen gilt nur gegenüber Unternehmern  gemäß § 310 Abs.4 BGB.

2 Grundsatz zu Arbeitssicherheit und Hygiene

(1) Für die Betriebe von InBev in Deutschland gelten die gesetzlichen Vorschriften zur  Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz, sowie die Hygienerichtlinien der Nahrungsmittelindustrie und die InBev- Hygienerichtlinien für den jeweiligen Braustandort, die sie unter www.inbev-deutschland.de/Partner/Downloads für Partner einsehen können.

(2)  Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Mitarbeiter vor Ort diesbezüglich, vor Aufnahme der Tätigkeit hierin unterwiesen sind. Die Unterweisung muss in der InBev- Arbeitserlaubnis dokumentiert und das entsprechende Dokument vor Aufnahme der Arbeiten dem InBev zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitserlaubnis kann unter www.inbev-deutschland.de/Partner/Downloads für Partner  heruntergeladen werden. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Checkliste - Arbeitserlaubnis von Auftragnehmer und dem von InBev benannten Koordinator unterzeichnet ist.

(3) Vom Auftragnehmer beauftragte Subunternehmer müssen  InBev rechtzeitig angezeigt werden.

3 Weisungsrecht

(1) Der Auftragnehmer bestimmt Art, Ablauf und Einteilung der Arbeiten selbst. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er selbst die Weisungs- und Aufsichtsbefugnis tatsächlich ausübt bzw. durch seinen Repräsentanten ausüben lässt.

(2) InBev hat gegenüber dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen im Rahmen des jeweiligen Werk- oder Dienstvertrages ein projektbezogenes Anweisungsrecht, das auf die Herstellung des jeweils geschuldeten (Teil-) Werks beschränkt ist (Arbeitsergebnis, Sachfortschrittskontrolle).

(3) Sämtliche Tätigkeiten des Auftragnehmers erfolgen im Rahmen des jeweiligen Werk- oder Dienstvertrages unter Berücksichtigung der betrieblichen Produktionsabläufe in Abstimmung mit dem InBev- Koordinator. Die betrieblichen Sicherheitsvorschriften im Sinne von § 6 BGV A 1 und BGV A3 sind zu beachten. Vor Beginn der Arbeitsaufnahme auf dem Gelände von InBev hat sich der verantwortliche Vertreter des Auftragnehmers bei dem o. g. Koordinator zu melden.

(4) Der InBev- Koordinator ist im Rahmen des jeweiligen Werk- oder Dienstvertrages berechtigt, dem Auftragnehmer und dessen Mitarbeitern Weisungen zu erteilen. Dies dient der Koordination betriebseigener und fremder Mitarbeiter und ihrer Arbeiten, um gemäß § 6 BGV A1 Gefährdung und Sachschäden zu vermeiden.

4 Arbeitssicherheit

(1) Der Auftragnehmer hat bei Arbeiten für  InBev nur Personal einzusetzen, das gemäß dem Gesetz zur Umsetzung der EG - Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz (vom 7. August 1996) § 8(2) und des Arbeitsschutzgesetzes § 12(1) unterwiesen worden ist. Auf Verlangen des InBev- Koordinators verpflichtet sich der Auftragnehmer, einen schriftlichen Nachweis hierüber zu erbringen. Jeder Mitarbeiter des Auftragnehmers hat vor Aufnahme der Tätigkeit, an der von InBev durchgeführten Unterweisung teilzunehmen. Der Auftragnehmer hat Sorge dafür zu tragen, dass seine Mitarbeiter eine ihrer Tätigkeit entsprechende persönliche Schutzausrüstung tragen.

(2) Der Auftragnehmer ist allein verantwortlich für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, insbesondere für die Einhaltung der in seiner Berufsgenossenschaft geltenden Unfallverhütungsvorschriften gegenüber seinen Mitarbeitern und gegenüber den Hilfskräften, die InBev ggf. vertraglich beizustellen hat.

(3) Der Auftragnehmer erkennt an, dass InBev berechtigt ist, Änderungen oder Verbesserungen der Sicherheitsvorkehrungen zu fordern und zwar solange bis die Arbeitssicherheit gewährleistet ist, ohne dass daraus Vergütungsansprüche entstehen. InBev übernimmt jedoch keine Verpflichtung zur Überprüfung der Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere auch keine Haftung für Schäden, die Dritten durch Verletzung der Verpflichtungen aus diesem Merkblatt entstehen.

(4) Die zur Herstellung des erforderlichen Sicherheitszustandes notwendige Arbeitsunterbrechung steht einer Einrede des Auftragnehmers bezüglich der Nichteinhaltung von Terminen entgegen.

(5) Der Auftragnehmer hat seine Sicherheitsvorkehrungen so zu treffen, dass Gefährdungen oder Schäden an Personen oder Sachen nicht eintreten können. Er darf nur sichere, ordnungsgemäße Arbeitsmittel einsetzen. Insbesondere hat er alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, wie z.B. Wegesicherung, Absperrungen, Diebstahlsicherung von Material und Werkzeug sowie Brandschutzmaßnahmen selbstständig zu treffen und durchzuführen. Vorkommnisse / Beinaheunfälle im Bereich Umweltschutz oder Arbeitssicherheit, Unfälle mit Personenschäden sind dem InBev-Koordinator unverzüglich anzuzeigen. Im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen erfolgt gegenseitige Unterstützung.

(6) Der Auftragnehmer haftet bei Unfällen und/oder Sachschäden, die durch seine Mitarbeiter, seiner Weisung unterliegenden anderen Kräften oder durch Unterlassung entstehen, auch für die Folgekosten.

5 Ausrüstung

(1) Material und Ausrüstung stellt grundsätzlich der Auftragnehmer. Die Benutzung der Einrichtungen von InBev (z.B. Hebezeuge, Gerüste, Transporteinrichtungen und -geräte) ist nur mit Erlaubnis des vorgenannten Koordinators gestattet. Von ihrem betriebssicheren, vorschriftsmäßigen Zustand hat sich der Auftragnehmer zu überzeugen und ihn zu erhalten. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr. Von Ansprüchen Dritter - auch seiner Mitarbeiter -, die aus ihrer Benutzung erwachsen, stellt der Auftragnehmer InBev frei, auch wenn seine Mitarbeiter oder Dritte ohne seine Anweisung handeln.

(2) Die Arbeitsstelle ist ständig in größtmöglicher Ordnung und Sauberkeit zu halten. Wenn nicht anders vereinbart, sind die genannten Stellen in besenreinem Zustand zu verlassen. Die Beseitigung von Verpackungsmaterial geht zu Lasten des Auftragnehmers.

6 Betriebsgelände und betriebseigene Räumlichkeiten

Das Befahren des Betriebsgeländes ist nur zum An- und Abtransport von Werkzeug und jeweils erforderlichem Material - entsprechend dem Arbeitsfortschritt – gestattet. Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass jeder seiner Erfüllungsgehilfen die Bezeichnung des jeweilig zu leistenden Auftrages kennt und Angaben zur entsprechenden Örtlichkeit (z.B. Bereichs-, Gebäudebezeichnung) machen kann. Den Weisungen  InBevs bezüglich Betriebsgelände und Räumlichkeiten ist Folge zu leisten. Das Parken von Fahrzeugen des Auftragnehmers und seiner Mitarbeiter auf dem Betriebsgelände ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung. Ggf. können dem Auftragnehmer (bzw. seinen Erfüllungsgehilfen) Umkleide- bzw. Waschräume in Abstimmung mit dem InBev-Koordinator zur Verfügung gestellt werden. Bei der Benutzung der Kantine, der Waschräume, der Toiletten und sonstiger Betriebsräume ist absolute Sauberkeit und Ordnung einzuhalten

7 Alkohol- und Rauchverbot

Der Genuss alkoholischer Getränke ist dem Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern auf dem Betriebsgelände grundsätzlich untersagt. Das Rauchen ist ausschließlich in freigegebenen Bereichen, gemäß Anlage 8 der Hygienerichtlinie des jeweiligen Betriebes sowie in den Büros, in denen dies die Belegschaft es erlaubt, gestattet.

8 Kantinenbenutzung

Die Nutzung der betriebseigenen Kantine ist dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen grundsätzlich nur zu Gästepreisen gestattet.

9 Einsatz von Chemikalien, Gefahrstoffen und Gefahrgütern

(z.B. Lösungs-, Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Farben) Dieser ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Gewässerschutzbeauftragten, Gefahrstoffbeauftragten, Gefahrgutbeauftragten und evtl. Giftbeauftragten von InBev erlaubt. Die gültigen Sicherheitsdatenblätter müssen vor Aufnahme der Arbeiten beim InBev-Koordinator  hinterlegt werden. Die Entsorgung mitgebrachter Gefahrstoffe / Gefahrgüter hat ebenfalls unter Beachtung aller gesetzlicher Vorschriften mit den jeweiligen Betriebsbeauftragten zu erfolgen.

10 Erlaubnispflichtige Tätigkeiten

Brennschneiden, Autogen-, Elektro- und Schutzgasschweißen, Schleifarbeiten und andere Arbeiten mit Feuererscheinung bzw. Brandgefahr sind grundsätzlich untersagt. Sind derartige Arbeiten unvermeidbar, ist vorher über den Koordinator sowie den Brandschutzbeauftragten von InBev der hierfür notwendige befristete Erlaubnisschein einzuholen. Vor Beginn von Ausschachtungs- und Erdarbeiten muss der Auftragnehmer Stellungnahme und Genehmigung von InBev (vorgenannten Koordinator) einholen.

11 Arbeitszeiterfassung

Die zur Anerkennung notwendige tägliche Abzeichnung von Montagenachweisen oder Tätigkeitsbelegen erfolgt ausschließlich durch den InBev- Koordinator.

12 Sozialversicherungspflicht

Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nur solcher Personen bedienen, die im Besitz eines gültigen Sozialversicherungsausweises sind. Die entsprechenden Personen haben den Sozialversicherungsausweis mitzuführen.

13 Qualifikation des Personals

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen  InBevs die für die Tätigkeiten seines Personals erforderlichen fachlichen Qualifikationen schriftlich nachzuweisen. Für das Führen von Flurförderzeugen gilt: Der Repräsentant des Auftragnehmers hat dem Koordinator einen Mitarbeiter mit entsprechendem gültigem Führerschein zu benennen. Dieser hat stets seinen Führerschein auf dem Betriebsgelände von InBev bei sich zu tragen. Die Benutzung von Förderzeugen darf nur nach vorheriger Einweisung und Beauftragung durch den zuständigen Betriebsbeauftragten von InBev erfolgen, dieser stellt hierzu einen Fahrauftrag aus.

14 Subunternehmer

Eventuelle Subunternehmer des Auftragnehmers sind durch diesen vom Inhalt des Merkblattes zu unterrichten und entsprechend zu verpflichten. Beide Auftragnehmer haften gegenüber  InBev als Gesamtschuldner.

15 Vergütungsgefahr

Im Falle des zufälligen Untergangs des geschuldeten (Teil-) Werks vor Abnahme durch  InBev hat der Auftragnehmer - trotz erbrachter Arbeitsleistungen - keinen Anspruch auf Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit sowie für die sonstigen Kosten. Im Übrigen gelten die §§ 644, 645 BGB.

16 Vertragsstrafe

 Im Fall des Verzuges ist InBev berechtigt, eine Vertragsstrafe  in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, nicht jedoch mehr als 5 %. InBev ist berechtigt die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Weitergehende Rechte und Pflichten bleiben unberührt.

17 Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung

Der Auftragnehmer erbringt einen jeweilig gültigen Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe.

18 Entsorgung von Abfällen

(1) Entstehen bei der Durchführung eines Auftrages Abfälle, die Eigentum von InBev  stehen, so sind diese grundsätzlich sortiert über die Entsorgungsbehälter von InBev zu entsorgen.

(2) Abfallmengen, die ein Volumen von 5 m3 voraussichtlich überschreiten werden, sind vorher und frühzeitig beim Entsorgungs-Sachbearbeiter (bzw. Koordinator) von InBev anzumelden. Hiervon ausgenommen sind überwachungsbedürftige Abfälle und besonders überwachungsbedürftige Abfälle, wie z.B. Farben, Lacke, und insbesondere z.B. Asbest. In diesen Fällen ist der Entsorgungs­sachbearbeiter (Koordinator) von InBev frühzeitig vor Arbeitsbeginn zu informieren. Nach der Entsorgungsdurchführung sind Entsorgungsnachweise, Begleit-, Wiege- und Abfuhrscheine diesem zu übergeben. In begründeten Einzelfällen ist eine hiervon abweichende Regelung nur nach Rücksprache mit dem Entsorgungs-Sachbearbeiter (Koordinator) von InBev möglich.

 19 Verpflichtung zur Befolgung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Repräsentanten des jeweiligen Auftrages aufzufordern, die entsprechenden Auflagen und Anweisungen dieses Merkblattes stets zu beachten und einzuhalten. InBev behält sich vor, Mitarbeiter des Auftragnehmers, die gegen diese Anordnungen verstoßen, von dem Betriebsgelände   zu verweisen und den Auftragnehmer für den Schaden haftbar zu machen.  InBev ist berechtigt, beim Betreten bzw. Verlassen des Betriebsgeländes Personen-, Taschen- und Fahrzeugkontrollen durchzuführen. Verletzt der Auftragnehmer die im Merkblatt genannten Verpflichtungen, so ist  InBev berechtigt, eine Unterbrechung der Arbeit zu verlangen, und zwar so lange, bis die Einhaltung sichergestellt ist.

20 Pflicht zum Nachweis der erforderlichen Arbeitsgenehmigungen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zur Überprüfung des Vorliegens der erforderlichen Arbeitsgenehmigungen bei ausländischen Arbeitnehmern. Hierüber hat er gegenüber dem Auftraggeber durch Vorlage der Original-Arbeitsgenehmigungen oder Fotokopien Nachweis zu erbringen.

21 Pflicht zur Unterweisung der Arbeitnehmer über den Inhalt dieses Merkblattes

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Mitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit, bei Änderung des Merkblattes oder mindestens halbjährlich zum Inhalt dieses Merkblattes zu unterweisen. Er verpflichtet sich ebenso, eventuelle Subunternehmer über den Inhalt dieses Merkblattes zu unterrichten und die entsprechenden Schulungen einzufordern.  InBev behält sich vor, durch Stichproben den Nachweis von Unterweisungen zu überprüfen.




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